2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin über den 21. Januar 2021 hinaus die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG, namentlich weitere Heilbehandlungen, nach dem Unfallereignis vom 13. April 2018 zu erbringen. 3. Es sei zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes ein medizinisches Gutachten bei unabhängigen, fachlich geeigneten Gutachtenspersonen einzuholen.