Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 stellte sie die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 21. Januar 2021 ein und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 30 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. November 2021 fest. 2. 2.1. Am 9. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2021 und die Verfügung vom 20. Januar 2021 aufzuheben.