1. Der 1972 geborene Beschwerdeführer war als Software Ingenieur bei der B. AG, Q., angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. April 2018 erlitt er bei einem Verkehrsunfall ein Polytrauma. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und erbrachte in der Folge Heilbehand- lungs- und Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 stellte sie die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 21. Januar 2021 ein und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 30 % zu.