Solche Abklärungen wurden indes in der Folge nicht durchgeführt. Da, wie Dr. med. D. durchaus überzeugend darlegte, gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein (die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender) Alkoholabusus vorliegen könnte, hat die Beschwerdegegnerin, indem sie entgegen der expliziten Empfehlung des Dr. med. D. keinerlei entsprechende Abklärungen getätigt hat, den Untersuchungsgrundsatz verletzt.