dokumentierten Kenntnisstand seien entsprechende Überlegungen weder zu bestätigen noch auszuschliessen; es seien keine konkreten Angaben zur Auswirkung einer möglichen Alkoholproblematik auf die Arbeitsfähigkeit möglich (VB 250/13 f.). Die vorhandenen Akten liessen den Schluss auf einen problematischen Umgang mit Alkohol zu, dessen Ausmass und Auswirkung "mangels Fakten" nicht einzuschätzen seien. Um dem Beschwerdeführer "gerecht zu werden", sei differenzialdiagnostisch darauf hinzuweisen, dass ein chronisches und schweres Alkoholproblem zu vergleichbaren Wesensauffälligkeiten führen könne, wie sie beim Beschwerdeführer zu beobachten seien (VB 250/15).