Exzentrisch anmutende Verhaltensweisen und Äusserungen des Beschwerdeführers wären grundsätzlich mit einer (chronischen und schweren) Alkoholerkrankung vereinbar. In diesem Zusammenhang könne nur die Frage in den Raum gestellt werden, ob Alkohol bei der auffallenden Unfallanfälligkeit des Beschwerdeführers eine Rolle gespielt habe. Mit dem - 10 -