Mit Angaben über sein Trinkverhalten halte sich der Beschwerdeführer bedeckt. Trotz mehrfacher Hinweise in den Akten sei die Alkoholproblematik weder in eine Diagnoseliste aufgenommen noch vertieft abgeklärt worden. Medizinische Berichte über einen Alkoholentzug oder eine alkoholspezifische Behandlung seien in den Akten nicht enthalten, obwohl entsprechende Äusserungen des Beschwerdeführers festgehalten worden seien. Dieser gebe an, dass er im Besitz des Fahrausweises sei, selber Auto fahre und aktuell daran sei, "die Motorbootprüfung zu erwerben".