ernde höhere Arbeitsunfähigkeit belegt. Der Arbeitsplatzsicherheit des Beschwerdeführers sei besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Der Beschwerdeführer sei nicht geeignet, Fahrzeuge zu führen, mit gefährlichen Maschinen oder über Boden zu arbeiten. Er sollte selbstständig arbeiten und kreativ Probleme lösen können. Für serielle Arbeiten, die Integration in eine Produktionskette, die Übernahme von Führungsaufgaben oder Tätigkeiten unter anhaltend hohem Zeitdruck sei er "wenig geeignet" (VB 250/18). 4.2.2. Die orthopädischen Gutachter des Spitals B. stellten folgende Diagnosen (VB 262/13; vgl. auch VB 261/10): " Wirbelsäulenspezifische Diagnosen