In der angestammten Tätigkeit als Hauswart sei der Beschwerdeführer seit "einem nicht genau bekannten Zeitpunkt 2017" nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine ungefähr 30%ige Leistungseinschränkung bei voller Präsenz wegen einer Verlangsamung durch die Kontroll- und Ordnungszwänge sowie vermehrten Pausenbedarfs aufgrund von Schmerzen. Die Beeinträchtigung sei nicht kumulativ zu der kreisärztlich attestierten Leistungseinschränkung zu sehen. Rückblickend sei (seit 2017) zu keinem Zeitpunkt eine länger dau- -7-