Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, bereits aufgrund des Umstands, dass "neu auch psychiatrische Diagnosen zu den rein orthopädischen Diagnosen" hinzugekommen seien, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, liege ein "Revisionsgrund" vor (Beschwerde S. 12 f.). Die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen ihrer Abklärungen sodann den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem eine mögliche Alkoholproblematik nicht weiter abgeklärt worden sei (Beschwerde S. 11 f.). Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente mit Verfügung vom 10. November 2021 zu Recht verneint hat.