Das hiesige Versicherungsgericht stellte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2021, in der sich diese nicht zur Sache äusserte, mit Verfügung vom 6. Januar 2022 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2021 vom 27. April 2021 E. 3.2 f.). Diese Rechtsprechung ist dem Rechtsvertreter hinlänglich bekannt.