2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Was die beantragte Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels anbelangt, sieht Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vor, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend.