Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.543 / nba / BR Art. 47 Urteil vom 10. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 10. November 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1966 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 13. September 2001 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese gewährte berufliche Massnahmen (Umschulung zum Recyclist [Verfügung vom 3. Juli 2003]), welche sie mit Mitteilung vom 1. August 2006 abschloss. Einen Rentenan- spruch des Beschwerdeführers verneinte sie mit Verfügung vom 17. No- vember 2006. 1.2. Am 2. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer abermals um Mass- nahmen für die berufliche Eingliederung. Die Beschwerdegegnerin ge- währte in der Folge Arbeitsvermittlung, schloss diese – da sie ohne Erfolg geblieben war – indes mit Mitteilung vom 20. Oktober 2011 ab. 1.3. Der Beschwerdeführer meldete sich am 14. Januar 2014 erneut zum Leis- tungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Die daraufhin gewährten be- ruflichen Massnahmen schloss die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 23. Mai 2018 ab. Nachdem sie im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen mehrmals die Akten des Unfallversicherers eingeholt sowie mit dem Regio- nalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rücksprache genommen hatte, stellte sie dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2018 die Abweisung seines Ren- tenbegehrens in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen erhobenen Einwände und nach Einholung einer Stellungnahme des RAD sowie erneu- ter Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer eine vom 1. April 2018 bis 28. Februar 2019 befristete ganze Rente zu (Verfügung vom 25. Februar 2019). 1.4. Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer am 31. Januar 2019 erneut um berufliche Massnahmen ersucht. Die Beschwerdegegnerin leistete in der Folge am 18. Juli 2019 Kostengutsprache für eine berufliche Grundab- klärung. Im Hinblick auf die weitere Abklärung des Gesundheitszustandes veranlasste die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Einigungsver- fahren betreffend die Wahl der Gutachtenstelle bzw. Gutachter eine ortho- pädische Begutachtung durch Ärzte des Spitals B. sowie eine psychiatri- sche Begutachtung durch Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, S.. Nach Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vor- bescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente mit Verfügung vom 10. November 2021. -3- 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 10. November 2021 erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10.11.2021 aufzu- heben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistun- gen, namentlich eine Rente nach IVG zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit diese weitere Abklärungen tätigt. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Be- schwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Dezem- ber 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Was die beantragte Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels anbe- langt, sieht Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vor, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hinter- grund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwin- gend. Das hiesige Versicherungsgericht stellte dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2021, in der sich diese nicht zur Sache äusserte, mit Verfü- gung vom 6. Januar 2022 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2021 vom 27. April 2021 E. 3.2 f.). Diese Rechtsprechung ist dem Rechtsvertreter hinlänglich bekannt. 2. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2021 zusammengefasst davon aus, dass sich aus den Gut- achten in den Fachbereichen Orthopädie und Psychiatrie ein im Vergleich -4- zur Verfügung vom 25. Februar 2019 nicht wesentlich veränderter Gesund- heitszustand ergebe, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Vernehmlassungsbeilage [VB] 271/1). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, be- reits aufgrund des Umstands, dass "neu auch psychiatrische Diagnosen zu den rein orthopädischen Diagnosen" hinzugekommen seien, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, liege ein "Revisionsgrund" vor (Be- schwerde S. 12 f.). Die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen ihrer Abklä- rungen sodann den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem eine mögliche Alkoholproblematik nicht weiter abgeklärt worden sei (Beschwerde S. 11 f.). Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente mit Verfügung vom 10. November 2021 zu Recht verneint hat. 3. 3.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die ge- eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisions- rechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert ge- bliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenver- sicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 117 ff. zu Art. 30-31 IVG mit Hinweisen). Insbesondere stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun- gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan- des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions- grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2019 vom 3. März 2020 E. 2). 3.2. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige -5- Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). 4. Die massgeblichen Vergleichszeitpunkte werden durch die Verfügungen vom 25. Februar 2019 (VB 178) und die vorliegend angefochtene vom 10. November 2021 (VB 271) definiert. 4.1. Die Verfügung vom 25. Februar 2019 basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 18. Dezember 2018. Dieser ging gestützt auf die Akten von folgenden Diagnosen aus (VB 164/3): "Belastungsabhängige Restbeschwerden Kniegelenk links, OSG rechts sowie Handgelenk bds mit deutlichen Hinweisen für Selbstlimitierung bei - St. p. distale Radiusfraktur links vom 9.12.2017 mit primär palmarer Plattenosteosynthese am Unfalltag - St. p. Osteosynthesematerialentfernung und Reosteosynthese mittels durchbohrter Schraube und Kirschnerdrähten sowie Anlage eines Fixateurs externe bei Refraktur links am 10.01.2018, - St. Osteosynthesematerialentfernung des gesamten Osteosynthese- materials links am 14.03.2018, - CT Handgelenk links vom 25.04.2018 mit fehlender ossärer Konsoli- dation - SNAC-Wrist Stadium 1 bis II rechts bei St. p. Scaphoidfraktur 1988 (Militärunfall) - St. p. Flexionskontraktur Dig. IV und V, Hand links bei St. p. Teilampu- tation anamnestisch 2014 - St. p. mehrerer Operationen im Bereich des Sprunggelenks rechts nach repetitiven Supinationstraumata, letztmals am 10.07.2017 - St. p. Kniegelenksarthroskopie mit Teilmeniskektomie links am 28.08.2018 - rezidivierende nächtliche Stürze äthyltoxische Pankreatitis, letztmals 06/2018 bei C2-Abusus PHS-Beschwerden Schulter rechts" Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens hielt Dr. med. E. fest, in der angestammten Tätigkeit als Maurer bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Sowohl wegen der Beschwerden im Bereich des operierten linken Kniegelenks als auch wegen der beidseitigen Hand- gelenksschmerzen seien grössere Belastungen der Hände sowie Gehen auf unebenem Boden nicht mehr möglich. In der kreisärztlichen Untersu- chung vom 7. November 2018 (vgl. VB 162.5) sei der Beschwerdeführer in -6- einer angepassten wechselbelastenden körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit als ganztägig arbeitsfähig beurteilt worden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der nicht unfallbedingten Probleme im Be- reich der rechten Hand, der Schulter rechts und der "rezidivierenden aethy- lischen Pankreatitis" bestehe in einer leichten wechselbelastenden Tätig- keit ohne Knien und Kauern, ohne Gehen in unebenem Gelände, ohne Be- steigen von Leitern oder Gerüsten, ohne repetitives Treppensteigen, ohne Schläge oder Vibrationen für beide Handgelenke und den rechten Fuss, ohne kräftiges Zupacken mit beiden Händen und ohne volle Streckung des 4. und 5. Fingers links seit dem 12. November 2018 eine 70–80%ige Ar- beitsfähigkeit. Die Reduktion um 20–30 % sei bedingt durch einen vermehr- ten Pausenbedarf und ein vermindertes Arbeitstempo. Zuvor habe ab dem 28. April 2017 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vorgelegen (VB 164/3 f.). 4.2. Der angefochtenen Verfügung liegen im Wesentlichen die Gutachten von Dr. med. D. (Psychiatrie) vom 20. Februar 2021 und von PD Dr. med. G. sowie Prof. Dr. med. H., beide Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital B. (Orthopädie), vom 28. Juni 2021 (VB 261 f.) zu Grunde. 4.2.1. Dr. med. D. stellte in seinem psychiatrischen Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 250/12): "-Leichte Zwangsstörung mit Zwangshandlungen (F42.1) - Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)" Überdies bestünden nachstehende, sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus- wirkende Diagnosen: "-Akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und exzentrischen Zügen (Z73.1) - Eigenanamnestisch Störung durch Benzodiazepine, Abhängigkeit (F13.20) - St. n. Alkoholabhängigkeit mit Entzug und kontrolliertem Trinken (F10.24) (eigenanamnestisch)" In der angestammten Tätigkeit als Hauswart sei der Beschwerdeführer seit "einem nicht genau bekannten Zeitpunkt 2017" nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine unge- fähr 30%ige Leistungseinschränkung bei voller Präsenz wegen einer Ver- langsamung durch die Kontroll- und Ordnungszwänge sowie vermehrten Pausenbedarfs aufgrund von Schmerzen. Die Beeinträchtigung sei nicht kumulativ zu der kreisärztlich attestierten Leistungseinschränkung zu se- hen. Rückblickend sei (seit 2017) zu keinem Zeitpunkt eine länger dau- -7- ernde höhere Arbeitsunfähigkeit belegt. Der Arbeitsplatzsicherheit des Be- schwerdeführers sei besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Der Be- schwerdeführer sei nicht geeignet, Fahrzeuge zu führen, mit gefährlichen Maschinen oder über Boden zu arbeiten. Er sollte selbstständig arbeiten und kreativ Probleme lösen können. Für serielle Arbeiten, die Integration in eine Produktionskette, die Übernahme von Führungsaufgaben oder Tätig- keiten unter anhaltend hohem Zeitdruck sei er "wenig geeignet" (VB 250/18). 4.2.2. Die orthopädischen Gutachter des Spitals B. stellten folgende Diagnosen (VB 262/13; vgl. auch VB 261/10): " Wirbelsäulenspezifische Diagnosen Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei 1. Fortgeschrittener Segmentdegeneration L5/S1 mit Osteochondrose Typ 2 nach Modic und rezessaler Stenosierung mit möglicher Kompres- sion von S1 beidseits - Lumbalisation von S1 mit Castellvi Übergangsanomalie Typ 3B - Segmentdegeneration L3/4 und L4/5 mit Diskushernie L4/5 und re- zessaler Enge L4/5 rechts (letztes MRI 02/2019). - Degenerative Segmentskoliose L5/S1 von ca. 9° rechtskonvex mit kompensatorischer Gegenkurve L3/4, L4/5 2. Verdacht auf ISG-Syndrom beidseits, links > rechts bei beginnender Ankylosierung des lliosakralgelenkes links 3. Zervikobrachialgiformes Schmerzsyndrom mit/bei - Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit Osteochondrose C6/7 und Foraminalstenosen C5/6 und C6/7 rechts […] Weitere orthopädische Diagnosen 1. Posttraumatische moderate Arthrose beider Handgelenke, rechts bei Scaphoid Pseudarthrose (Militärunfall von 1988), links nach Osteosyn- these einer distalen Radiusfraktur 12/2017, Metallentfernung 3/18 2. Flexionskontrakturen Finger IV und V links nach Schnittverletzung mit Rekonstruktion der Beugesehnen 2014 3. St n. arthroskopischer Teilmeniskektomie Knie links 8/18 4. St n. VKB Plastik Knie rechts (Datum unbekannt) 5. St. n. Naht-/Rekonstruktion der lateralen Bänder OSG rechts 7/17 6. St. n. Osteosynthese einer undislozierten Fraktur des Tuber calcanei rechts 2/19 7. St. n. Hundebissverletzung Fuss rechts mit Infektkomplikation (Datum unbekannt)" In der bisherigen Tätigkeit (Hauswart, Maurer oder Recyclist) betrage die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der aktuellen körperlichen Ver- fassung maximal 40 %. In einer angepassten Tätigkeit (vornehmlich sit- zend und stehend mit der Möglichkeit regelmässiger Positionswechsel zwi- schen stehender, laufender und im besten Fall auch liegender Position, -8- kein Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 5 bis 10 kg, mit einer maximalen Gehdistanz von 500 m pro Tag sowie 100 m am Stück, mit der Möglichkeit regelmässiger Pausen zur körperlichen Erholung, im besten Fall mit Liegemöglichkeiten) betrage die Arbeitsfähigkeit 80 % (VB 262/16 f.; VB 261/13). 4.2.3. RAD-Arzt Dr. med. E. äusserte sich mit Stellungnahme vom 23. August 2021 zu den beiden Gutachten und empfahl, auf die gutachterliche Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen. Die Frage, ob eine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts im Vergleich zur Verfügung vom 25. Februar 2019 eingetreten sei, verneinte er mit der Begründung, Schweregrad, Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien "in etwa gleich wie 2019" (VB 264/4). 5. 5.1. 5.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.1.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5.1.3. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – er- hebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein be- trachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenbe- rechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die ärztliche Einschätzung nicht hin- -9- reichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Ge- sundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben jedoch Sach- lagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2019 vom 29. August 2019 E. 2.2). 5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die gutachterlichen Feststellungen nicht. Er macht indes geltend, aufgrund der Ausführungen des psychiatri- schen Gutachters Dr. med. D. wäre die Beschwerdegegnerin gehalten ge- wesen, Abklärungen betreffend eine mögliche Alkoholproblematik vorzu- nehmen (Beschwerde S. 11 f.). 5.3. Dr. med. D. führte hinsichtlich des von ihm im psychiatrischen Gutachten vom 20. Februar 2021 diagnostizierten "St. n. Alkoholabhängigkeit mit Ent- zug und kontrolliertem Trinken (F10.24) (eigenanamnestisch)" (VB 250/12) aus, bei der Befragung nach dem Trinkverhalten habe der Beschwerdefüh- rer von einem sehr moderaten Konsum "mit einem bis zwei Glas Wein" pro Woche und selten einem kleinen Glas Schnaps berichtet. Er habe einge- räumt, früher mehr getrunken zu haben, gebe aber keine weitere Auskunft. In den Akten sei von einer wegen Alkoholmissbrauchs verzögerten Opera- tion im Jahr 2014 und im 2018 von einer ethyltoxischen Pankreatitis die Rede. 2014 sei auch der Verdacht auf ein Alkoholproblem geäussert, aber nie aktenkundig bestätigt oder widerlegt worden. In einem Assessment im Juni 2019 sei angeführt worden, dass ein möglicher Alkoholkonsum des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei. Ein Alkoholentzug habe ge- mäss Akten stattgefunden, und seit Mitte 2019 sei der Beschwerdeführer abstinent. Mit Angaben über sein Trinkverhalten halte sich der Beschwer- deführer bedeckt. Trotz mehrfacher Hinweise in den Akten sei die Alkohol- problematik weder in eine Diagnoseliste aufgenommen noch vertieft abge- klärt worden. Medizinische Berichte über einen Alkoholentzug oder eine al- koholspezifische Behandlung seien in den Akten nicht enthalten, obwohl entsprechende Äusserungen des Beschwerdeführers festgehalten worden seien. Dieser gebe an, dass er im Besitz des Fahrausweises sei, selber Auto fahre und aktuell daran sei, "die Motorbootprüfung zu erwerben". "Te- lefonisch (Anruf nicht entgegengenommen, auf Combox gesprochen) und per Mail" sei der Beschwerdeführer (vom Gutachter) "instruiert und gebe- ten" worden, alkoholspezifische Laborparameter nachzuliefern, was bis zur Abfassung des Gutachtens nicht erfolgt sei. Auch habe es dieser trotz ent- sprechender Aufforderung unterlassen, den Erhalt der Nachricht zu bestä- tigen. Exzentrisch anmutende Verhaltensweisen und Äusserungen des Be- schwerdeführers wären grundsätzlich mit einer (chronischen und schwe- ren) Alkoholerkrankung vereinbar. In diesem Zusammenhang könne nur die Frage in den Raum gestellt werden, ob Alkohol bei der auffallenden Unfallanfälligkeit des Beschwerdeführers eine Rolle gespielt habe. Mit dem - 10 - dokumentierten Kenntnisstand seien entsprechende Überlegungen weder zu bestätigen noch auszuschliessen; es seien keine konkreten Angaben zur Auswirkung einer möglichen Alkoholproblematik auf die Arbeitsfähigkeit möglich (VB 250/13 f.). Die vorhandenen Akten liessen den Schluss auf ei- nen problematischen Umgang mit Alkohol zu, dessen Ausmass und Aus- wirkung "mangels Fakten" nicht einzuschätzen seien. Um dem Beschwer- deführer "gerecht zu werden", sei differenzialdiagnostisch darauf hinzuwei- sen, dass ein chronisches und schweres Alkoholproblem zu vergleichbaren Wesensauffälligkeiten führen könne, wie sie beim Beschwerdeführer zu be- obachten seien (VB 250/15). Aus psychiatrischer Sicht sei eine vertiefte Abklärung des möglichen Alkoholproblems zu empfehlen, wobei die Anga- ben des Beschwerdeführers betreffend eine Entzugsbehandlung Mitte 2019 zu überprüfen wären. Sollte ein relevantes Alkoholproblem vorliegen, wäre eine ergänzende Beurteilung erforderlich, um dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu überprüfen (VB 250/16). Der Beschwerdeführer sei anzuhalten, sich einer Abklärung betreffend eine Alkoholproblematik zu un- terziehen (VB 250/18). 5.4. Dr. med. D. hielt demnach – nachdem eigene Nachforschungen in dieser Hinsicht an der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers gescheitert waren – weitere Abklärungen betreffend eine mögliche Alkoholproblematik des Beschwerdeführers für angezeigt und Auswirkungen einer solchen auf die Arbeitsfähigkeit für durchaus möglich. Solche Abklärungen wurden in- des in der Folge nicht durchgeführt. Da, wie Dr. med. D. durchaus überzeu- gend darlegte, gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein (die Ar- beitsfähigkeit beeinträchtigender) Alkoholabusus vorliegen könnte, hat die Beschwerdegegnerin, indem sie entgegen der expliziten Empfehlung des Dr. med. D. keinerlei entsprechende Abklärungen getätigt hat, den Unter- suchungsgrundsatz verletzt. Die angefochtene Verfügung ist daher in teil- weiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese (gegebenenfalls unter An- wendung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens) Abklärungen hinsichtlich eines möglichen schädlichen Gebrauchs von Alkohol durch den Beschwer- deführer vornehme und hernach erneut über dessen Rentenanspruch be- finde. 6. 6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. - 11 - 6.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. No- vember 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 12 - Aarau, 10. Mai 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia