4.4. Schliesslich ist auch unter dem Aspekt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zu verzichten: Es liegt kein Parteiantrag vor, aus dem klar und unmissverständlich hervorgeht, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll.