Ebenfalls zu verneinen sind folglich auch die Anspruchsvoraussetzungen eines anrechenbaren Arbeitsausfalls (vgl. vorne E. 2.3.) und der Vermittlungsfähigkeit (vgl. vorne E. 2.4.). Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2021 besteht daher jedenfalls nicht. -7- Von weiteren Beweiserhebungen wie insbesondere den beantragten Par- tei- und Zeugenbefragungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweis und 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.).