4.3. Zusammenfassend ist damit nicht mit dem – wie erwähnt – notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu statt vieler (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56) erstellt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B. faktisch je geendet hat. Es fehlt damit bereits an der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG (vgl. vorne E. 2.2.). Ebenfalls zu verneinen sind folglich auch die Anspruchsvoraussetzungen eines anrechenbaren Arbeitsausfalls (vgl. vorne E. 2.3.) und der Vermittlungsfähigkeit (vgl. vorne E. 2.4.).