Auch die Überweisungen seines Vaters deuten auf eine Weiterführung der Tätigkeit für die B. hin. Dass diese Zahlungen vom Vater des Beschwerdeführers mit nachträglichem Schreiben vom 29. November 2021 als Darlehen bezeichnet werden (BB 10) vermag daran nichts zu ändern, könnte diese spätere Darstellungen doch bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).