3.2. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 geht aus den Akten Folgendes hervor: Im Mai und Juni 2021 fanden sich sowohl auf Stellenportalen im Internet als auch auf der Internetseite der B. Stelleninserate, in welchen der Beschwerdeführer als Kontaktperson angegeben wurde. Ebenfalls war der Beschwerdeführer auf der Internetseite der B. weiterhin als Coach verzeichnet. Auch im August 2021 fanden sich auf der Internetseite der B. weiterhin Stelleninserate, in welchen der Beschwerdeführer als Kontaktperson angegeben wurde (vgl. zum Ganzen die entsprechenden Auszüge in VB 150 ff. und VB 120 ff. sowie die Feststellungen des Beschwerdegegners vom 10. Juni 2021 in VB 98 f.).