NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 151). Der Arbeitsausfall ist nach Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 153). Kein anrechenbarer Arbeitsausfall liegt vor, wenn ein Arbeitsverhältnis nie aufgelöst worden ist (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 44 mit Verweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 343/00 vom 9. April 2001 E. 2b [publ. in ARV 2002 S. 52 ff.]).