KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 40 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 119 V 156 E. 2a S. 157 f.). Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (sogenannte "arbeitgeberähnliche Stellung"), sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203 mit Hinweisen).