2.2. Soweit hier massgebend gilt als ganz arbeitslos im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG) sowie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Bei der Beurteilung der Frage, ob die versicherte Person noch in einem Arbeitsverhältnis steht, ist eine faktische Betrachtungsweise massgebend. Die Arbeitslosigkeit gemäss Art. 10 AVIG beginnt mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 5. Aufl.