Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, es liege keine arbeitgeberähnliche Stellung vor und er habe nach der Kündigung "mit der Firma nichts mehr zu tun" gehabt, weshalb er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2021 mit Einspracheentscheid vom 8. November 2021 zu Recht verneint hat.