1. Der Beschwerdegegner begründet die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2021 in seinem Einspracheentscheid vom 8. November 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 45 ff.) im Wesentlichen damit, dem Beschwerdeführer sei (nach wie vor) arbeitgeberähnliche Stellung zugekommen; er habe seine Tätigkeit für die B. weitergeführt. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, es liege keine arbeitgeberähnliche Stellung vor und er habe nach der Kündigung "mit der Firma nichts mehr zu tun" gehabt, weshalb er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe.