2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2021 rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 8. November 2021 sei aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 – 31. August 2021 in voller Höhe zuzusprechen. 3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 8. November 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge." Ferner stellte er folgenden Verfahrensantrag: