Der Beschwerdegegner bejahte die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen einer Vollzeitstelle ab dem fraglichen Zeitpunkt mit Verfügung vom 18. Januar 2021. Nach weiteren sachverhaltlichen Abklärungen und nachdem der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 23. August 2021 ("rechtliches Gehör") dem Beschwerdeführer die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2021 in Aussicht gestellt hatte, entschied der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 3. September 2021 androhungsgemäss. Eine dagegen erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 8. November 2021 ab.