4.4. Die Sache ist folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um entweder die entsprechende Abklärung der Stufe des Hilfebedarfs des Beschwerdeführers der Ziff. 4.2. FAKT2 vorzunehmen und anschliessend unter korrekter Anwendung des dieser Stufe entsprechenden Zeitwerts des Anhangs 3 des KSAB den daraus resultierenden gesamten Hilfebedarf festzusetzen. Oder, falls die entsprechende Abklärung der Stufe der Ziff. 4.2. FAKT2 bereits stattgefunden haben sollte, wäre der dieser Stufe entsprechende Wert gemäss Anhang 3 des KSAB korrekt anzuwenden und der dadurch resultierende gesamte Hilfebedarf festzusetzen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu zu verfügen.