4.2. FAKT2, dann steht dieser auch der Zeitwert dieser Stufe gemäss Anhang 3 des KSAB von mindestens 120 Minuten pro Tag (vgl. E. 3.4.4. hiervor) zu. Wie das Versicherungsgericht bereits im Urteil VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 festgehalten hat, scheinen die im FAKT2 hinterlegten Werte nicht mit den im Anhang 3 des KSAB vorgesehenen Werten übereinzustimmen (vgl. Urteil VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 E. 3.3.). Dies entbindet die Beschwerdegegnerin jedoch nicht von der korrekten Anwendung der Zeitwerte.