Die Beschwerdegegnerin hat daher jeweils abzuklären, welcher Stufe der Hilfebedarf der versicherten Person unter Ziff. 4.2. FAKT2 entsprechend dem Alter des Kindes und den sich dabei stellenden Erziehungsaufgaben zuzuteilen ist. Ergibt sich aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Person die Stufe 4 unter Ziff. 4.2. FAKT2, dann steht dieser auch der Zeitwert dieser Stufe gemäss Anhang 3 des KSAB von mindestens 120 Minuten pro Tag (vgl. E. 3.4.4. hiervor) zu.