4036 KSAB). Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass die Anerkennung eines Maximalwerts in einer Stufe abhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder ist bzw. dass der Maximalwert einer Stufe nur bei Vorliegen mehrerer Kinder erreicht werden kann (vgl. Urteil VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 E. 3.2.; VB 226 S. 8). Dabei gilt ebenso, dass es nicht angeht, dass die Anerkennung eines Maximalwertes in einer Stufe abhängig vom Alter des zu betreuenden Kindes ist bzw. der Maximalwert einer Stufe bei einem zu betreuenden Kind ab sechs Jahren nicht erreicht werden kann.