Das Versicherungsgericht wies die Beschwerdegegnerin bereits im Urteil VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 darauf hin, dass das Vorgehen einer "Durchschnittsberechnung" der Ziff. 4.1. und Ziff. 4.2. FAKT2 jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt. Es ist einzig die Unterscheidung des Hilfebedarfs für die Erziehung und Betreuung einerseits von Kleinkindern und andererseits von älteren Kindern vorgesehen (Rz. 4036 KSAB).