Erst dann könnten die 120 Minuten geltend gemacht werden. Um dies zu erreichen müsse der Beschwerdeführer somit mehr als ein Kind haben, was nicht der Fall sei. Es handle sich um keinen Programmierfehler im FAKT2, sondern es werde der ganze Bereich Kindererziehung im Gesamten berücksichtigt anhand Alter und Anzahl Kinder einer versicherten Person und dies alsdann zeitlich aufgeteilt. Aufgrund des Erreichens des sechsten Altersjahres des Sohnes am 1. April 2021 werde der FAKT2 noch angepasst. Es gebe eine Reduktion, weil anstelle von 90 Minuten aufgrund des Alters des Kindes nur noch 30 Minuten angerechnet werden könnten (VB 245 S. 2).