246 S. 1). Die zuständige Abklärungsperson führte in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2021 aus, gemäss Kreisschreiben könnten im Bereich Kindererziehung 120 Minuten angerechnet werden. Dies sei jedoch der Höchstansatz für den Bereich und diese Minuten würden auf Anzahl Kinder der Versicherten umgerechnet. Der Beschwerdeführer habe bei Beginn der Abklärung ein Kind unter sechs Jahren gehabt, was 90 Minuten Hilfebedarf im FAKT2 ausweise. Hätte er ein zweites Kind über sechs Jahren so bekäme er für dieses Kind noch 30 Minuten. Erst dann könnten die 120 Minuten geltend gemacht werden.