Das dieser Anpassung des Assistenzbeitrages zugrunde liegende Berechnungsblatt (VB 262 S. 1) befindet sich nicht bei den Akten. Den aktenkundigen früheren Ausführungen der zuständigen Abklärungsperson zufolge ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Erreichens des Alters von sechs Jahren des Sohnes des Beschwerdeführers (geboren am 1. April 2015, VB 19 S. 5) im Teilbereich "Erziehung und Kinderbetreuung" (Ziff. 4 FAKT2; Rz. 4033 ff. KSAB) den Hilfebedarf auf 30 Minuten/Tag herabgesetzt hat (VB 245 S. 2; 246 S. 1).