4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2021 fest, der Hilfebedarf betrage (nach Abzug der Zeit für die Leistungen der Hilflosenentschädigung und Krankenpflegeversicherung) 213.14 Stunden (VB 262 S. 1). Das dieser Anpassung des Assistenzbeitrages zugrunde liegende Berechnungsblatt (VB 262 S. 1) befindet sich nicht bei den Akten.