1.2. Im Juli 2019 wurde eine revisionsweise Überprüfung des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag initiiert, wofür die Beschwerdegegnerin eine "Selbstdeklaration" des Beschwerdeführers einholte. Zudem fand am 16. März 2020 eine telefonische Abklärung betreffend "Hilflosenentschädigung IV" statt und es wurde ein FAKT2-Formular (standardisiertes Abklärungsinstrument zur Ermittlung des Hilfebedarfs) ausgefüllt. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 erhöhte die Beschwerdegegnerin den Assistenzbeitrag des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 1. April 2019 auf monatlich Fr. 9'431.95 bzw. pro Kalenderjahr maximal Fr. 103'751.45.