Im Rahmen dieser Abklärungen und insbesondere hinsichtlich der Neuverfügung wird die Beschwerdegegnerin auch die Parteirechte der betroffenen Arbeitnehmenden zu gewähren haben (oben E. 2.2.). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. November 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. -8-