3.2. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVV gehören Unkostenentschädigungen des Arbeitgebers nicht zum massgebenden Lohn. Bei den Unkosten handelt es sich um Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Für die Bejahung des Unkostencharakters von Aufwendungen ist (nebst dem Kausalzusammenhang mit der Berufstätigkeit) eine strikte Notwendigkeit für die Lohnerzielung erforderlich. Die Aufwendungen der Arbeitnehmerin für ihren normalen Unterhalt sind demgegenüber grundsätzlich Lohnverwendung. Für solche Zwecke kann kein – beitragsfreier – Spesenersatz angenommen werden. Unkosten entstehen erst dann, wenn der Arbeitnehmer infolge seiner beruflichen Tätigkeit zu ver-