Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (vgl. Art. 7-16 AHVV). Die Zahlungs- und Abrechnungspflicht erstreckt sich auf alle vom abrechnenden Beitragspflichtigen als Versicherten oder als Arbeitgeber zu leistenden Beiträge, einschliesslich der Verwaltungskostenbeiträge (Art. 142 AHVV).