3. 3.1. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie, vorbehältlich der Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen (Art. 39 Abs. 1 AHVV). Beiträge müssen innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, ansonsten sie aufgrund Verjährung nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden können (Art. 16 AHVG).