2. 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass eine Verfügung, welche eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge erlässt, eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers feststellt (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nach der Rechtsprechung indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann.