Die Beschwerdeführerin macht hingegen unter Berufung auf den Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe (GAV) im Wesentlichen geltend, die Spesenpauschale decke – zumindest gesamthaft gesehen – effektiv angefallene Kosten und sei entsprechend nicht Lohnbestandteil und somit auch nicht AHV-beitragspflichtig. 1.2. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. November 2021 zu Recht von der Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die AHV-Beitragspflichtigkeit der pauschal ausgerichteten Mittagsentschädigung - den Betrag von Fr. 7'934.00 einforderte.