1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründet die geforderte Nachzahlung von insgesamt Fr. 7'934.00 (inklusive Zinsen und Gebühren) zusammengefasst damit, die pauschal vergütete Mittagsentschädigung werde von der Beschwerdeführerin unabhängig von der konkreten Möglichkeit der Arbeitnehmer zur Verpflegung am Wohn- bzw. gewöhnlichen Arbeitsort und damit nicht zweckgebunden vergütet, weshalb die Pauschale AHV-beitrags- pflichtig sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1).