2.3. Mit Replik vom 23. Mai 2022 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid vom 5. November 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die ausgerichteten pauschalen Mittagsentschädigungen nicht AHV-pflichtig sind; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin;" 2.4. Mit Duplik vom 31. Mai 2022 hielt die Beschwerdegegnerin sinngemäss an ihrem Antrag gemäss Vernehmlassung fest. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: