2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Es sei festzustellen, dass die ausgerichteten pauschalen Mittagsentschädigungen nicht AHV-pflichtig sind und dementsprechend keine Berichtigung abgerechneter Lohnsummen mit Nachtrags-Beitragsforderungen zu erfolgen hat. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.