6.4. Zusammenfassend liegt weder eine zuverlässig gestellte günstige Prognose vor, noch ist von einer zeitlich begrenzten Therapiedauer auszugehen. Somit sind die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten der Psychotherapie gestützt auf Art. 12 IVG nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen (Psychotherapie) mit Verfügung vom 8. November 2021 (VB 16) demnach zu Recht verneint. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.