schwerde S. 6) erübrigt sich, da der für die Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs relevante medizinische Sachverhalt nach dem Gesagten klar ist und von weiteren Abklärungen dementsprechend keine vorliegend bedeutsamen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen).