Damit ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einem Abschluss der Psychotherapie innerhalb eines bestimmten zeitlichen Horizonts zu rechnen (vgl. E. 3.4. hiervor). Anhaltspunkte, die gegen die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. E. sprechen, sind damit insgesamt keine vorhanden, womit entgegen dem Beschwerdeführer auf diese abzustellen ist (vgl. E. 5.2. hiervor). Die Vornahme weiterer Abklärungen (vgl. Be- -9-