Von einer mit hinlänglicher Zuverlässigkeit gestellten günstigen Prognose kann angesichts der Tatsache, dass die behandelnde Ärztin – abgesehen von ihrem Hinweis auf gewisse seit Behandlungsbeginn erzielte Fortschritte – nicht näher darlegte, weshalb sie auf eine gute Prognose schloss, damit nicht ausgegangen werden (vgl. E. 3.3. hiervor). Im Übrigen hielt die behandelnde Ärztin auf Nachfrage explizit fest, die ambulante Psychotherapie würde sich auf die Behandlung des Leidens an sich richten; das übergeordnete Therapieziel sei, dass der Beschwerdeführer in normaler Lautstärke auch ausserhalb der häuslichen Umgebung mit Kindern und Erwachsenen sprechen könne (VB 6 S. 2).