6.3. Die RAD-Ärztin Dr. med. E. konnte sich anhand der ihr vorliegenden Akten Kenntnis über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die Therapiemodalitäten verschaffen, womit es sich im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden Sachverhaltes handelte, über dessen Beurteilung sich die RAD-Ärztin gestützt auf die vorhandenen Berichte von med. pract. C. ein lückenloses Bild machen konnte (vgl. E. 5.3 hiervor). Die behandelnde Ärztin und die RAD-Ärztin sind sich zwar über die Notwendigkeit der Psychotherapie einig, jedoch darüber, ob die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 12 IVG gegeben sind, divergierender Ansicht.