6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der ambulanten Psychotherapie seien erfüllt. Mit der Therapie werde eine dauerhafte und wesentliche Verbesserung der Eingliederung in die Schule bzw. ins anschliessende Berufsleben erreicht. Die Behandlung sei zudem nicht zeitlich unbegrenzt erforderlich und habe keinen Dauercharakter. Die Behandlung soll bis zum Übertritt in die Schule bzw. noch darüber hinaus stattfinden, bis ein normales Sprechverhalten erreicht werde (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Die RAD-Stellungnahme widerspreche den Akten; es könne daher nicht darauf abgestellt werden (vgl. Beschwerde S. 6).